Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Neuschätzung durch einen von den Parteien gewählten Experten bzw. durch die Kantonale Schätzungsstelle erachtet die Amtschreiberei infolge Uneinigkeit unter den Parteien als nicht durchführbar, was wiederum keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Es geht dem Beschwerdeführer nicht darum, mittels einer Neuschätzung des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Grundstücks eine Einigung mit der Miterbin zu erzielen. Jedenfalls macht er dies nicht geltend. Genau dafür aber bietet das Erbschaftsamt seine Hilfestellung an.