ZGB wurde seitens des Beschwerdeführers weder anlässlich der Unterzeichnung des Inventaraufnahmeprotokolls noch im weiteren Verfahren verlangt. Die Amtschreiberei sah sich aufgrund des vorangehenden Verlaufs des Verfahrens nicht veranlasst, eine Schätzung durch das Bauernsekretariat oder eine sonstige Schätzungsstelle vornehmen zu lassen, was nicht beanstandet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Neuschätzung durch einen von den Parteien gewählten Experten bzw. durch die Kantonale Schätzungsstelle erachtet die Amtschreiberei infolge Uneinigkeit unter den Parteien als nicht durchführbar, was wiederum keinen Anlass zu Beanstandungen gibt.