In solchen Fällen müsse die Kantonale Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) in der Regel nicht beigezogen werden (§ 51 Inventarisations-Verordnung [InvV, BGS 212.331]). Im vorliegenden Fall wäre dies aber aufgrund der deutlichen Abweichung im festgestellten Verkehrswert angezeigt gewesen. 6. Wie die Amtschreiberei zurecht ausführte, wurde das Inventaraufnahmeprotokoll von beiden Erben unterzeichnet. Eine Schätzung durch das Bauernsekretariat gemäss § 179 EG ZGB wurde seitens des Beschwerdeführers weder anlässlich der Unterzeichnung des Inventaraufnahmeprotokolls noch im weiteren Verfahren verlangt.