Der Beschwerdeführer macht ferner in seiner Beschwerde geltend, für die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke sei gestützt auf § 179 Abs. 3 EG ZGB die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen, was nicht geschehen sei. In der ergänzenden Begründung präzisiert er gerade selbst, dass die umstrittene Parzelle GB [...] Nr. [...] nicht mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre, sondern es sich um ein ehemaliges Bauernhaus mit weniger als zwei Hektaren landwirtschaftlich genutztem, da verpachtetes Land, handle. In solchen Fällen müsse die Kantonale Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) in der Regel nicht beigezogen werden (§ 51 Inventarisations-Verordnung [InvV, BGS 212.331]).