Insofern kann der Amtschreiberei nichts angelastet werden. Wie die Amtschreiber-Stellvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2023 zurecht ausführte, ist die gemäss Beschwerdeführer nicht korrekte Festlegung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung auf gesamthaften Anfall, sondern mittels Einsprache gegen die Kostenrechnung und damit die Veranlagung der Nachlasstaxe nach deren Erhalt zu rügen. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Umfang gar nicht einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer macht ferner in seiner Beschwerde geltend, für die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke sei gestützt auf § 179 Abs. 3