Die Amtschreiberei bot den Parteien Hand, die Sache einvernehmlich zu regeln und schloss das Inventar erst ab, als die Erben mitteilten, sie hätten sich betreffend die offenen Punkte nicht einigen können. Der Beschwerdeführer macht zurecht nicht geltend, die Amtschreiberei hätte den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine gütliche Lösung zu finden, oder hätte im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, dass eine Lösung gefunden und umgesetzt werden konnte. Insofern kann der Amtschreiberei nichts angelastet werden.