Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine Verfügungsbefugnis über Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Sofern sich die Parteien in gewissen Punkten nicht einig sind und die Erbschaft teilen wollen, haben sie den Zivilrichter anzurufen. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode der Erblasserin kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).