Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Der Amtschreiber gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). 3. Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks GB [...] Nr. [...