Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten.