II. 1. Gemäss § 225 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Gemäss § 50 der Amtschreibereiverordnung (ASV, BGS 123.21) richtet sich das Beschwerdeverfahren (unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts) nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). 2. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB).