Es rechtfertige sich daher nicht, irgend etwas aufzuschieben. 5. Am 1. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein, wobei die Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme. 6. Nach gewährter Fristerstreckung reichten beide Beschwerdegegnerinnen je eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme ein. 7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.