Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 leitete die Präsidentin der Zivilkammer die Beschwerde den Gegenparteien weiter, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert gesetzter Frist eine ergänzende Begründung einzureichen und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit der Begrünung, das abgeschlossene Inventar diene wohl als Grundlage für die Berechnung der Nachlasstaxe. Die diesbezügliche Feststellung im Abschreibungsbeschluss berechtige in der Regel jedoch nicht zu einer selbständigen Anfechtung. Es rechtfertige sich daher nicht, irgend etwas aufzuschieben.