Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1. 4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 leitete die Präsidentin der Zivilkammer die Beschwerde den Gegenparteien weiter, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert gesetzter Frist eine ergänzende Begründung einzureichen und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit der Begrünung, das abgeschlossene Inventar diene wohl als Grundlage für die Berechnung der Nachlasstaxe.