{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2023-3_2023-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166707&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "46b5a1c1f7e63750abbdd060cf061625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2023 OGBES.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:46", "Checksum": "201c21919fb971949446bcfe123a0812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2023 OGBES.2023.3\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___\n\n\n5. Der Beschwerdeführer macht ferner in seiner Beschwerde geltend, für die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke sei gestützt auf § 179 Abs. 3 EG ZGB die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen, was nicht geschehen sei. In der ergänzenden Begründung präzisiert er gerade selbst, dass die umstrittene Parzelle GB [...] Nr. [...] nicht mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre, sondern es sich um ein ehemaliges Bauernhaus mit weniger als zwei Hektaren landwirtschaftlich genutztem, da verpachtetes Land, handle. In solchen Fällen müsse die Kantonale Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) in der Regel nicht beigezogen werden (§ 51 Inventarisations-Verordnung [InvV, BGS 212.331]). Im vorliegenden Fall wäre dies aber aufgrund der deutlichen Abweichung im festgestellten Verkehrswert angezeigt gewesen.\n6. Wie die Amtschreiberei zurecht ausführte, wurde das Inventaraufnahmeprotokoll von beiden Erben unterzeichnet. Eine Schätzung durch das Bauernsekretariat gemäss § 179 EG ZGB wurde seitens des Beschwerdeführers weder anlässlich der Unterzeichnung des Inventaraufnahmeprotokolls noch im weiteren Verfahren verlangt. Die Amtschreiberei sah sich aufgrund des vorangehenden Verlaufs des Verfahrens nicht veranlasst, eine Schätzung durch das Bauernsekretariat oder eine sonstige Schätzungsstelle vornehmen zu lassen, was nicht beanstandet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Neuschätzung durch einen von den Parteien gewählten Experten bzw. durch die Kantonale Schätzungsstelle erachtet die Amtschreiberei infolge Uneinigkeit unter den Parteien als nicht durchführbar, was wiederum keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Es geht dem Beschwerdeführer nicht darum, mittels einer Neuschätzung des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Grundstücks eine Einigung mit der Miterbin zu erzielen. Jedenfalls macht er dies nicht geltend. Genau dafür aber bietet das Erbschaftsamt seine Hilfestellung an. Da sich die Parteien bereits im Verfahren äusserten, sie könnten sich nicht einigen und der Beschwerdeführer die Schätzung lediglich aufgrund der Berechnung der Nachlasstaxe verlangt, macht eine Schätzung in Bezug auf den Abschluss des Inventars schlicht keinen Sinn. Dasselbe gilt für die Angabe des Ertragswerts. Einerseits ergibt sich dieser aus den Unterlagen, andererseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er wolle die Parzelle GB [...] Nr. [...] übernehmen. Vorliegend können keine Kompetenzüber- oder -unterschreitungen durch die Amtschreiberei erblickt werden, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist.\n7. Der Vollständigkeit halber ist zu wiederholen, dass es den Parteien freisteht, sich im Rahmen der Erbteilung ausseramtlich auf einen Verkehrswert der Liegenschaft zu einigen, welcher den Anrechnungswert für die Übernahme des Grundstücks durch einen Erben / eine Erbin bildet. Das Inventar enthält keine Anerkennungsklausel betreffend den Wert eines Nachlassgegenstandes. Im Gegenteil wird im Inventar explizit erwähnt, dass betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft kein Konsens besteht. Damit hat das Inventar auch keinerlei präjudizielle Wirkung betreffend das Einspracheverfahren gegen die Kostenrechnung oder eine allfällige Erbteilungsklage. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen die Kostenrechnung Einsprache zu erheben.\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, welche auf CHF 800.00 festgesetzt werden. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote, CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen), auszurichten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.\n3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nOberrichterin Die Gerichtsschreiberin\nHunkeler Hasler"}