{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2023-3_2023-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166707&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "46b5a1c1f7e63750abbdd060cf061625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2023 OGBES.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:46", "Checksum": "201c21919fb971949446bcfe123a0812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2023 OGBES.2023.3\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___\n\nII.\n1. Gemäss § 225 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Gemäss § 50 der Amtschreibereiverordnung (ASV, BGS 123.21) richtet sich das Beschwerdeverfahren (unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts) nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11).\n2. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Der Amtschreiber gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).\n3. Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks GB [...] Nr. [...] durch den Amtschreiber bzw. vielmehr gegen die gestützt darauf zu berechnende Nachlasstaxe. Der Verkehrswert sei im Inventar vom 30. Juni 2023 mit CHF 390'000.00 aufgenommen worden. Dieser Wert sei übersetzt, da es sich beim 9'136 m2 grossen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück (inklusive Liegenschaft) handle und der Ertragswert pro m2 Landwirtschaftsland in [...] CHF 5.10 betrage. Der Landwert belaufe sich somit auf höchstens CHF 46'593.60. Zusätzlich weise die Liegenschaft einen maximalen Wert von CHF 60'000.00 auf. Gemäss Protokoll der Erbenverhandlung vom 5. April 2023 seien sich die Parteien «nicht bei allen Punkten einig [gewesen]. Insbesondere [habe] es Unstimmigkeiten beim Verkehrswert von Grundbuch [...] Nr. [...] [gegeben].».\n4. Das Erbschaftsamt ist in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Beim Inventar handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine Verfügungsbefugnis über Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Sofern sich die Parteien in gewissen Punkten nicht einig sind und die Erbschaft teilen wollen, haben sie den Zivilrichter anzurufen. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode der Erblasserin kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Indem die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen im Inventar vom 30. Juni 2023 verfügte, dass die Erbschaft den gesetzlichen Erben zu gesamter Hand angefallen ist, die Parteien zur Teilung der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf den Rechtsweg verwies und den Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abschloss, verfügte sie lediglich das, was kraft Gesetzes ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erben die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Die Amtschreiberei bot den Parteien Hand, die Sache einvernehmlich zu regeln und schloss das Inventar erst ab, als die Erben mitteilten, sie hätten sich betreffend die offenen Punkte nicht einigen können. Der Beschwerdeführer macht zurecht nicht geltend, die Amtschreiberei hätte den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine gütliche Lösung zu finden, oder hätte im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, dass eine Lösung gefunden und umgesetzt werden konnte. Insofern kann der Amtschreiberei nichts angelastet werden. Wie die Amtschreiber-Stellvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2023 zurecht ausführte, ist die gemäss Beschwerdeführer nicht korrekte Festlegung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung auf gesamthaften Anfall, sondern mittels Einsprache gegen die Kostenrechnung und damit die Veranlagung der Nachlasstaxe nach deren Erhalt zu rügen. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Umfang gar nicht einzutreten."}