{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2023-3_2023-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166707&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "46b5a1c1f7e63750abbdd060cf061625"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2023 OGBES.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:46", "Checksum": "201c21919fb971949446bcfe123a0812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2023 OGBES.2023.3\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 10. November 2023\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Hasler\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,\n2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,\nBeschwerdegegnerinnen\nbetreffend Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am [...] 2023 verstarb C.___. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre zwei Nachkommen, B.___ und A.___.\n2. Mit Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde das Inventar über den Nachlass von C.___ ohne Einigung der Erben abgeschlossen.\n3. Am 10. Juli 2023 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Amtschreiberei Olten-Gösgen (im Folgenden Beschwerdegegnerin 1) und gegen B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung betreffend das Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___ vom 30. Juni 2023 ist (recte: sei) aufzuheben und zur Berichtigung des Verkehrswertes und Feststellung des Ertragswertes der Parzelle GB [...] Nr. [...] an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der bevorstehenden Sommer- und Gerichtsferien und zur Akteneinsicht eine Frist bis am 18. August 2023 zur ausführlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde ist (recte: sei) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.\n4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 leitete die Präsidentin der Zivilkammer die Beschwerde den Gegenparteien weiter, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert gesetzter Frist eine ergänzende Begründung einzureichen und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit der Begrünung, das abgeschlossene Inventar diene wohl als Grundlage für die Berechnung der Nachlasstaxe. Die diesbezügliche Feststellung im Abschreibungsbeschluss berechtige in der Regel jedoch nicht zu einer selbständigen Anfechtung. Es rechtfertige sich daher nicht, irgend etwas aufzuschieben.\n5. Am 1. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein, wobei die Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.\n6. Nach gewährter Fristerstreckung reichten beide Beschwerdegegnerinnen je eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme ein.\n7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}