Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 200.00 festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).