Auf das Gesuch ist gar nicht erst einzutreten. 5. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erscheint das Rechtsbegehren als aussichtslos, versucht der Gesuchsteller doch gar nicht, die Voraussetzungen für das Gesuch um Wiederherstellung glaubhaft darzulegen. Vielmehr bringt er klar aktenwidrige Behauptungen vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.