148 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereicht hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits vor Obergericht mehrere verschiedene Zustelladressen angegeben hat, teilweise Adressen von Anwaltskanzleien, die nach Zustellung der Gerichtsurkunden mitteilten, sie würden den Gesuchsteller weder vertreten noch dienten sie als Zustelldomizil. Schliesslich ist sein ins Feld geführtes Argument, die von ihm erhaltene Verfügung habe weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten, klar aktenwidrig. Bei dieser Sachlage besteht für die Wiederherstellung der Frist kein Raum. Auf das Gesuch ist gar nicht erst einzutreten.