Eine Adressänderung hätte der Gesuchsteller dem Erbschaftsamt mitteilen müssen, zumal er mit Post des Erbschaftsamts hat rechnen müssen. Der Gesuchsteller führt weder aus, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft noch, ab welchem Zeitpunkt der Säumnisgrund wegfiel («Anfang Februar» genügt nicht), so dass nicht einmal überprüft werden könnte, ob der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereicht hat.