Die Eröffnung erfolgte rechtmässig (vgl. § 21ter Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Aus den Akten ist nichts anderes ersichtlich und der Gesuchsteller macht nichts anderes geltend. Dass der Gesuchsteller angeblich, was im Übrigen nicht glaubhaft dargelegt wurde, sondern als reine Schutzbehauptung zu deuten ist, im Zeitpunkt der Zustellung im Untersuchungsgefängnis war, ist ihm selbst anzulasten. Eine Adressänderung hätte der Gesuchsteller dem Erbschaftsamt mitteilen müssen, zumal er mit Post des Erbschaftsamts hat rechnen müssen.