3. Gemäss Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). 4. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts dem Gesuchsteller an die dem Erbschaftsamt bekannte Adresse am 19. Januar 2023 zugestellt. Die Eröffnung erfolgte rechtmässig (vgl. § 21ter Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).