Darin trug er vor, da er sich unglücklicherweise in Untersuchungshaft befunden habe, habe ihm die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts nicht zugestellt werden können. Zufälligerweise habe er diese durch seinen Rechtsanwalt bzw. via Staatsanwaltschaft Zürich erhalten, jedoch erst Anfang Februar 2023 und habe sodann umgehend Beschwerde eingereicht. Somit sollte die Frist gewahrt worden sein. Im Weiteren habe die von ihm erhaltene Verfügung weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten. Schliesslich beantrage er aufgrund seiner misslichen Lage die Kosten für das Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen bzw. um unentgeltliche Rechtspflege. 3. Gemäss Art.