Auf diese trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. März 2023 zufolge Verspätung nicht ein (Zustellung Abschlussverfügung am 19. Januar 2023; Beschwerde vom 6. Februar 2023 bzw. Poststempel auf Couvert am 13. Februar 2023). 2. Am 3. April 2023 reichte A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Darin trug er vor, da er sich unglücklicherweise in Untersuchungshaft befunden habe, habe ihm die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts nicht zugestellt werden können.