106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 2'773.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'773.05 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.