Das Hauptbegehren ist demnach abzuweisen. 8. Auch die Eventualbegehren und Subeventualbegehren sind gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. Mit vorliegender Beschwerde können lediglich Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers angefochten werden, eine materielle Überprüfung von Forderungen, des Inventars, des Teilungsvorschlags oder Widerrufs erfolgt nicht. 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 werden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.