Eine Einigung war folglich nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, das Erbschaftsamt habe den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, eine Lösung zu finden und umzusetzen. 7. Das Vorgehen des Erbschaftsamts ist nicht zu beanstanden. Es gab den Parteien die Gelegenheit, sich zu einigen. Eine Einigung kam nicht zustande bzw. wurde widerrufen, weshalb dem Erbschaftsamt nichts Anderes übrig blieb, als festzustellen, dass der Status quo der unverteilten Erbschaft beibehalten und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen wird. Das Hauptbegehren ist demnach abzuweisen.