Das Erbschaftsamt hat im vorliegenden Fall alle Vorkehrungen getroffen, um das Inventar gütlich abschliessen zu können. Der Widerruf der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte gemäss Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 3. August 2022 nicht aufgrund der anscheinend langen Verfahrensdauer, sondern weil die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin im Streit lag und die Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich war. Eine Einigung war folglich nicht mehr möglich.