Dieser Fehler habe letztlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 und damit der Erfüllung der Bedingung gemäss Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 habe abgeschlossen werden können, sondern damit bis zum Ablauf des Verfahrens zur Kraftloserklärung der Schuldbriefe am 22. Oktober 2022 habe zugewartet werden müssen. 6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Erbschaftsamt eine zu lange Dauer des Verfahrens angelastet werden könnte. Das Erbschaftsamt hat im vorliegenden Fall alle Vorkehrungen getroffen, um das Inventar gütlich abschliessen zu können.