Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter die lange Dauer des Verfahrens vor. Die Beschwerdegegnerin habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe letztlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 und damit der Erfüllung der Bedingung gemäss Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 habe abgeschlossen werden können, sondern damit bis zum Ablauf des Verfahrens zur Kraftloserklärung der Schuldbriefe am 22. Oktober 2022 habe zugewartet werden müssen.