Sie hatte somit kein Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.3 Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte, da, wie bereits mehrfach erwähnt, das Erbschaftsamt nicht befugt ist über die Gültigkeit des Teilungsvorschlags und des Widerrufs zu entscheiden. Es hat lediglich festzuhalten, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte am Ergebnis nichts geändert. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter die lange Dauer des Verfahrens vor.