Es hielt lediglich das fest, was kraft Gesetzes und aufgrund der (vorzeitigen) Erbschaftsannahme der Erbinnen ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erbinnen die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Da das Erbschaftsamt nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingriff, stand der Beschwerdeführerin kein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Abschlussverfügung zu. Sie hatte somit kein Anspruch auf rechtliches Gehör.