Indem das Erbschaftsamt im Inventar vom 29. Juni 2022 feststellte, dass die Erbschaft ohne Einigung der Erbinnen abgeschlossen, der Status quo der unverteilten Erbschaft mittels einer Verfügung festgestellt und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen werde, griff es nicht in die Rechtsstellung einer Partei ein. Es hielt lediglich das fest, was kraft Gesetzes und aufgrund der (vorzeitigen) Erbschaftsannahme der Erbinnen ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erbinnen die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben.