Die beiden Erbinnen haben die Erbschaft am 28. Februar 2022 bzw. 11. März 2022 vorzeitig angenommen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Indem das Erbschaftsamt im Inventar vom 29. Juni 2022 feststellte, dass die Erbschaft ohne Einigung der Erbinnen abgeschlossen, der Status quo der unverteilten Erbschaft mittels einer Verfügung festgestellt und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen werde, griff es nicht in die Rechtsstellung einer Partei ein.