Über die Teilung des Nachlasses entscheidet der Zivilrichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Parteien bereits auf einen Teilungsvorschlag haben einigen können, dieser aber von einer Partei widerrufen wird. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Es liegt am Zivilrichter zu entscheiden, ob der Teilungsvorschlag rechtsgültig zustande gekommen ist, ob der Widerruf gültig ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht. 5.2 Die beiden Erbinnen haben die Erbschaft am 28. Februar 2022 bzw. 11. März 2022 vorzeitig angenommen.