Wie erwähnt, ist das Erbschaftsamt in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Bei der Erstellung und dem Abschluss des Inventars entscheidet das Erbschaftsamt nicht über materielle Rechte und Pflichten von Parteien. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für einen Teilungsvorschlag angeboten. Insbesondere erfolgt keine materielle Überprüfung des Bestehens von Forderungen, der Gültigkeit des Teilungsvorschlags oder des Widerrufs. Über die Teilung des Nachlasses entscheidet der Zivilrichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können.