Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Hauptbegehren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erbschaftsamt, indem dieses in der Abschlussverfügung vom 29. Juni 2022 feststellte, dass aufgrund des Widerrufs des Teilungsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin 2 zwischen den beiden Erbinnen keine Einigung zustande gekommen ist, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig über den eingegangenen Widerruf orientiert, geschweige denn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. 4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.