Gemäss den §§ 186 und 219 EG ZGB hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, den Erben zu assistieren, sie zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind (§ 189 Abs. 1 EG ZGB). Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren (§ 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).