II. 1. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde gegen das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 29. Juni 2022 mit der darin enthaltenen abschliessenden Verfügung erhoben. 2. Die Inventarisation durch den Amtschreiber ist in den §§ 185 ff. des EG ZGB geregelt. Grundlage des Inventars des Amtschreibers ist das vom Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindebehörden aufgenommene Protokoll, welches an den Amtschreiber übermittelt wird (§ 182 EG ZGB). Gemäss den §§ 186 und 219 EG ZGB hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.