Weiter sei – im Sinne eines weiteren Eventualbegehrens (Rechtsbegehren Nr. 2b) – der Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 als Basis für die Ausgestaltung des Inventars zu verwenden und das Inventar sei erst nach Ablauf der Frist der Kraftloserklärung der Schuldbriefe abzuschliessen. Subeventualiter sei das Inventar an das Erbschaftsamt zur Vornahme von Anpassungen zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 3a und 3b). Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. Eventualiter gingen die Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, subeventualiter zulasten der Dritten. 2.2 Am 28. Juli 2022 reichte B._