Dieses habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe letztendlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 habe abgeschlossen werden können. Weiter sei – im Sinne eines weiteren Eventualbegehrens (Rechtsbegehren Nr. 2b) – der Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 als Basis für die Ausgestaltung des Inventars zu verwenden und das Inventar sei erst nach Ablauf der Frist der Kraftloserklärung der Schuldbriefe abzuschliessen.