Beim Teilungsvorschlag handle es sich um einen verbindlichen Vertrag. Ein Widerruf sei im Teilungsvorschlag nicht vorgesehen gewesen und deshalb auch nicht möglich. Weiter seien gestützt auf diesen Teilungsvorschlag bereits Vorkehrungen getroffen worden, wie z.B. der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags, welcher einen durch die Erbinnen unterzeichneten Situationsplan beinhalte, welcher ebenfalls notariell beurkundet worden sei. Wenn die Dauer des Verfahrens jemandem angelastet werden könne, dann dem Erbschaftsamt. Dieses habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei.