Auch im Begleitschreiben habe das Erbschaftsamt keinen Bezug zum Widerruf genommen. Das Erbschaftsamt hätte die Beschwerdeführerin über den Widerruf informieren müssen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es liege ein Verfahrensmangel vor, welcher die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe (Rechtsbegehren Nr. 1). Eventualiter sei der Widerruf des Teilungsvorschlags vom 10. Mai 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren Nr. 2a). Es handle sich um ein zweiseitiges Geschäft, wobei ein einseitiger Widerruf nicht zulässig sei. Beim Teilungsvorschlag handle es sich um einen verbindlichen Vertrag.