Am 9. Juli 2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde gegen die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 ans Obergericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 sei soweit für nichtig zu erklären, wie sie Punkte des Inventars vom 29. Juni 2022, welche im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 stünden, betreffe. Sie sei über den Widerruf nicht informiert worden, sondern habe direkt das Inventar vom 29. Juni 2022 zugestellt erhalten. Auch im Begleitschreiben habe das Erbschaftsamt keinen Bezug zum Widerruf genommen.