Infolge der gewünschten Parzellierung und der Kraftloserklärung der vermissten Schuldbriefe konnte der Inventarsakt nicht abgeschlossen werden. Mit E-Mail vom 26. Juni 2022 widerrief B.___ den Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021. 1.3 Da durch den Widerruf keine gütliche Einigung vorlag, erliess die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen am 29. Juni 2021 die abschliessende Verfügung. Darin verfügte sie, dass der Nachlass von C.___ den gesetzlichen Erben A.___ und B.___ zu gesamter Hand angefallen sei. Sie würden damit sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers unverteilt bzw. unter solidarischer Haftung übernehmen.