{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2022-3_2022-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162515&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ab6fbc198aa94e249e7c0ae90b5df45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2022 OGBES.2022.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass des [...] sel."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:47", "Checksum": "d2ca41fddcec92a40e19b552cb1438b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2022 OGBES.2022.3\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass des [...] sel.\n\n\n6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Erbschaftsamt eine zu lange Dauer des Verfahrens angelastet werden könnte. Das Erbschaftsamt hat im vorliegenden Fall alle Vorkehrungen getroffen, um das Inventar gütlich abschliessen zu können. Der Widerruf der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte gemäss Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 3. August 2022 nicht aufgrund der anscheinend langen Verfahrensdauer, sondern weil die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin im Streit lag und die Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich war. Eine Einigung war folglich nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, das Erbschaftsamt habe den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, eine Lösung zu finden und umzusetzen.\n7. Das Vorgehen des Erbschaftsamts ist nicht zu beanstanden. Es gab den Parteien die Gelegenheit, sich zu einigen. Eine Einigung kam nicht zustande bzw. wurde widerrufen, weshalb dem Erbschaftsamt nichts Anderes übrig blieb, als festzustellen, dass der Status quo der unverteilten Erbschaft beibehalten und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen wird. Das Hauptbegehren ist demnach abzuweisen.\n8. Auch die Eventualbegehren und Subeventualbegehren sind gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. Mit vorliegender Beschwerde können lediglich Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers angefochten werden, eine materielle Überprüfung von Forderungen, des Inventars, des Teilungsvorschlags oder Widerrufs erfolgt nicht.\n9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 werden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 2'773.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'773.05 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nHunkeler Thalmann"}