{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2022-3_2022-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162515&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ab6fbc198aa94e249e7c0ae90b5df45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2022 OGBES.2022.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass des [...] sel."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:47", "Checksum": "d2ca41fddcec92a40e19b552cb1438b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2022 OGBES.2022.3\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass des [...] sel.\n\nII.\n1. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde gegen das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 29. Juni 2022 mit der darin enthaltenen abschliessenden Verfügung erhoben.\n2. Die Inventarisation durch den Amtschreiber ist in den §§ 185 ff. des EG ZGB geregelt. Grundlage des Inventars des Amtschreibers ist das vom Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindebehörden aufgenommene Protokoll, welches an den Amtschreiber übermittelt wird (§ 182 EG ZGB). Gemäss den §§ 186 und 219 EG ZGB hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, den Erben zu assistieren, sie zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind (§ 189 Abs. 1 EG ZGB). Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren (§ 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB).\n3. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Hauptbegehren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erbschaftsamt, indem dieses in der Abschlussverfügung vom 29. Juni 2022 feststellte, dass aufgrund des Widerrufs des Teilungsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin 2 zwischen den beiden Erbinnen keine Einigung zustande gekommen ist, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig über den eingegangenen Widerruf orientiert, geschweige denn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.\n4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, damit er im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).\n5.1 Wie erwähnt, ist das Erbschaftsamt in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Bei der Erstellung und dem Abschluss des Inventars entscheidet das Erbschaftsamt nicht über materielle Rechte und Pflichten von Parteien. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für einen Teilungsvorschlag angeboten. Insbesondere erfolgt keine materielle Überprüfung des Bestehens von Forderungen, der Gültigkeit des Teilungsvorschlags oder des Widerrufs. Über die Teilung des Nachlasses entscheidet der Zivilrichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Parteien bereits auf einen Teilungsvorschlag haben einigen können, dieser aber von einer Partei widerrufen wird. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Es liegt am Zivilrichter zu entscheiden, ob der Teilungsvorschlag rechtsgültig zustande gekommen ist, ob der Widerruf gültig ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht.\n5.2 Die beiden Erbinnen haben die Erbschaft am 28. Februar 2022 bzw. 11. März 2022 vorzeitig angenommen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Indem das Erbschaftsamt im Inventar vom 29. Juni 2022 feststellte, dass die Erbschaft ohne Einigung der Erbinnen abgeschlossen, der Status quo der unverteilten Erbschaft mittels einer Verfügung festgestellt und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen werde, griff es nicht in die Rechtsstellung einer Partei ein. Es hielt lediglich das fest, was kraft Gesetzes und aufgrund der (vorzeitigen) Erbschaftsannahme der Erbinnen ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erbinnen die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Da das Erbschaftsamt nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingriff, stand der Beschwerdeführerin kein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Abschlussverfügung zu. Sie hatte somit kein Anspruch auf rechtliches Gehör.\n5.3 Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte, da, wie bereits mehrfach erwähnt, das Erbschaftsamt nicht befugt ist über die Gültigkeit des Teilungsvorschlags und des Widerrufs zu entscheiden. Es hat lediglich festzuhalten, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte am Ergebnis nichts geändert.\n6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter die lange Dauer des Verfahrens vor. Die Beschwerdegegnerin habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe letztlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 und damit der Erfüllung der Bedingung gemäss Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 habe abgeschlossen werden können, sondern damit bis zum Ablauf des Verfahrens zur Kraftloserklärung der Schuldbriefe am 22. Oktober 2022 habe zugewartet werden müssen."}