{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2022-3_2022-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162515&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ab6fbc198aa94e249e7c0ae90b5df45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2022 OGBES.2022.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar über den Vermögensnachlass des [...] sel."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:47", "Checksum": "d2ca41fddcec92a40e19b552cb1438b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2022 OGBES.2022.3\nRegeste:\nInventar über den Vermögensnachlass des [...] sel.\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 24. August 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Thalmann\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\n1. Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,\n2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Brugger,\nBeschwerdegegnerinnen\nbetreffend Inventar über den Vermögensnachlass des C.___ sel.\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 20. Juli 2020 starb C.___. Als Erben hinterliess er seine Nachkommen A.___ und B.___. Es folgte eine Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ über die Teilung der Erbschaft. Mit Schreiben vom 16. April 2021 setzte das Erbschaftsamt den Erbinnen eine letzte Frist, um einen Lösungsvorschlag einzureichen. Auf Begehren der Erbinnen verlängerte das Erbschaftsamt die Frist mit Schreiben vom 30. April 2021. Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 teilten die Erbinnen dem Erbschaftsamt ihren Teilungsvorschlag mit.\n1.2 Infolge der gewünschten Parzellierung und der Kraftloserklärung der vermissten Schuldbriefe konnte der Inventarsakt nicht abgeschlossen werden. Mit E-Mail vom 26. Juni 2022 widerrief B.___ den Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021.\n1.3 Da durch den Widerruf keine gütliche Einigung vorlag, erliess die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen am 29. Juni 2021 die abschliessende Verfügung. Darin verfügte sie, dass der Nachlass von C.___ den gesetzlichen Erben A.___ und B.___ zu gesamter Hand angefallen sei. Sie würden damit sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers unverteilt bzw. unter solidarischer Haftung übernehmen. Die Erben würden zur Teilung der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf den Rechtsweg verwiesen. Das Inventar werde von der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei Olten-Gösgen abgeschrieben.\n2.1 Am 9. Juli 2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde gegen die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 ans Obergericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 sei soweit für nichtig zu erklären, wie sie Punkte des Inventars vom 29. Juni 2022, welche im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 stünden, betreffe. Sie sei über den Widerruf nicht informiert worden, sondern habe direkt das Inventar vom 29. Juni 2022 zugestellt erhalten. Auch im Begleitschreiben habe das Erbschaftsamt keinen Bezug zum Widerruf genommen. Das Erbschaftsamt hätte die Beschwerdeführerin über den Widerruf informieren müssen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es liege ein Verfahrensmangel vor, welcher die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe (Rechtsbegehren Nr. 1).\nEventualiter sei der Widerruf des Teilungsvorschlags vom 10. Mai 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren Nr. 2a). Es handle sich um ein zweiseitiges Geschäft, wobei ein einseitiger Widerruf nicht zulässig sei. Beim Teilungsvorschlag handle es sich um einen verbindlichen Vertrag. Ein Widerruf sei im Teilungsvorschlag nicht vorgesehen gewesen und deshalb auch nicht möglich. Weiter seien gestützt auf diesen Teilungsvorschlag bereits Vorkehrungen getroffen worden, wie z.B. der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags, welcher einen durch die Erbinnen unterzeichneten Situationsplan beinhalte, welcher ebenfalls notariell beurkundet worden sei.\nWenn die Dauer des Verfahrens jemandem angelastet werden könne, dann dem Erbschaftsamt. Dieses habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe letztendlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 habe abgeschlossen werden können.\nWeiter sei – im Sinne eines weiteren Eventualbegehrens (Rechtsbegehren Nr. 2b) – der Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 als Basis für die Ausgestaltung des Inventars zu verwenden und das Inventar sei erst nach Ablauf der Frist der Kraftloserklärung der Schuldbriefe abzuschliessen.\nSubeventualiter sei das Inventar an das Erbschaftsamt zur Vornahme von Anpassungen zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 3a und 3b).\nSchliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. Eventualiter gingen die Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, subeventualiter zulasten der Dritten.\n2.2 Am 28. Juli 2022 reichte B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Brugger, eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 3. August 2022 reichte das Erbschaftsamt seine Vernehmlassung ein.\n2.3 Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}