Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird ferner angewiesen, den mutmasslichen Erben Kenntnis vom Inventarsakt zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzuschliessen. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 trägt der Staat Solothurn. Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00 sind ihm zurückzuerstatten. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.