Damit bleibt über die Kosten zu befinden. 4.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 107 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00 werden zurückerstattet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei der Billigkeitshaftung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vorgesehen. Die Parteikosten sind – auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens – somit wettzuschlagen. Demnach wird erkannt: 1.